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Entgegenstehende, zusätzlich oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Schützinger hätte ihrer Gelten ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Schützinger eine Lieferung an den Käufer in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die zwischen Schützinger und dem Käufer zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Rechte, die Schützinger nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufs- und Lieferbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsänderungen
Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Farb- und Leistungsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar.
Schützinger behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von Schützinger durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde, es sei denn, die Bestellung kann umgehend ab Lager ausgeliefert werden. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von Schützinger auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Käufers gilt nicht als Zustimmung. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Schützinger nicht verbindlich.
§ 3 Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Schützinger maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Schützinger. Änderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit sie nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sind.
Schützinger behält sich Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% des Lieferumfangs vor. Bei Minderlieferungen erfolgt eine Rückvergütung.
Teillieferungen sind zulässig.
Schützinger behält sich vor, die Lieferung der Ware von der Bezahlung des Lieferpreises abhängig zu machen, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf die Zahlungsfähigkeit des Käufers schließen lassen, insbesondere der Käufer seine Zahlungen einstellt oder über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren beantragt wird. Bei Erstbestellungen behält sich Schützinger vor, die Ware nur gegen Vorkasse oder per Nachnahme auszuliefern.
§ 4 Lieferzeit
Die Vereinbarung von Lieferfristen und -terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch Schützinger, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Käufers voraus.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder Schützinger die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger oder ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
Im Falle des Lieferverzuges ist der Käufer nicht fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachricht mit Ablehnungsandrohungen, die er Schützinger nach Eintritt des Lieferverzuges gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Sofern Schützinger mit dem Käufer einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit festen Lieferterminen abgeschlossen hat und der Käufer die Waren nicht rechtzeitig abruft, ist Schützinger nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Käufer schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben oder zum Zwecke der Versendung das Lager von Schützinger verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Schützinger weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen hat. Schützinger wird die Ware auf Wunsch des Käufers auf seine Kosten durch eine Transportversicherung gegen die vom Käufer zu bezeichnenden Risiken versichern.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann Schützinger den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Schützinger ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit einer angemessenen Frist zu beliefern.
Angelieferte Ware ist vom Käufer unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist.
§ 6 Preise und Zahlung
Die Preise gelten „ab Werk", jedoch ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
Für Bestellungen mit einem Netto-Bestellwert von unter 75,00 Euro bei Inlandslieferung und unter 200,00 Euro bei Auslandslieferungen wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro je Bestellung berechnet.
Bestellungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen von Schützinger berechnet. Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Sofern bis zum Tage der Lieferung produktionsbedingte Preiserhöhungen eintreten, insbesondere bei gestiegenen Rohstoffpreisen, ist Schützinger ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.
Der Lieferpreis ist 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Lieferungen an Käufer mit Sitz im Ausland ist der Lieferpreis sofort ohne jeden Abzug fällig. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Schützinger über den Lieferpreis verfügen kann. Verkaufs- und technisches Personal sind zum Inkasso in bar nicht berechtigt. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Schützinger ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist Schützinger berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Gegenansprüche des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Mängelansprüche und Haftung
Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und Schützinger Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel müssen Schützinger unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Käufer hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an Schützinger schriftlich zu beschreiben.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zur Prüfung von angeblichen Mängeln auf seine Kosten an Schützinger zu senden.
Bei Mängeln der Ware ist Schützinger nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung ist Schützinger verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurde. Personal- und Sachkosten, die der Käufer in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
Sofern Schützinger zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Käufer unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die Schützinger zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
Das Rücktrittsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von Schützinger zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn Schützinger den Mangel nicht zu vertreten hat, statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat und Sonderanfertigungen geliefert hat.
Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Ware durch den Käufer oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Käufer zuzurechnen oder die auf eine andere Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Schützinger unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Schützinger nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von Schützinger auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Käufers beträgt ein Jahr, sofern die mangelhafte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die unbeschränkte Haftung der Schützinger für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Eine Stellungnahme der Schützinger zu einem vom Käufer geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von Schützinger in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
Bei Rücknahme von Waren aus Kulanz erteilt Schützinger Gutschriften. Schützinger ist berechtigt, von den Gutschriften jeweils Wiedereinlagerungskosten in Höhe von 15 % des Netto-Bestellwerts, mindestens 50,00 Euro abzuziehen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die Schützinger aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, Eigentum von Schützinger. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt Schützinger schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Schützinger nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Schützinger zu leisten. Weitergehende Ansprüche von Schützinger bleiben unberührt. Der Käufer hat Schützinger auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Käufer nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Schützinger gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Schützinger unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Schützinger zu informieren und an den Maßnahmen von Schützinger zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.
Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Schützinger ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Schützinger nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Schützinger zu leisten. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an Schützinger abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Schützinger im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Schützinger abzuführen. Schützinger kann die Einziehungsermächtigung des Käufers sowie die Berechtigung des Käufers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Schützinger nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird.
Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ist Schützinger unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat Schützinger oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Schützinger die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwenden.
Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Käufer wird stets für Schützinger vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Schützinger nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt Schützinger das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt die neuen Sachen für Schützinger. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
Schützinger ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Schützinger aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 20 %-Punkte übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach Abs. 1 bis 6 dieser Regelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Käufer Schützinger hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Käufer diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
§ 9 Produkthaftung
Der Käufer wird die Ware in sicherheitsrelevanter Hinsicht nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Vertragswaren nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Käufer Schützinger im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Käufer für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
Wird Schützinger aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer –warnung veranlasst, so wird der Käufer Schützinger unterstützen und alle ihm zumutbaren, von Schützinger angeordneten Maßnahmen treffen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der –warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche von Schützinger bleiben unberührt.
Der Käufer wird Schützinger unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Vertragswaren und mögliche Produktfehler informieren.
§ 10 Höhere Gewalt
Sofern Schützinger durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware gehindert wird, wird Schützinger für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Schützinger die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von Schützinger nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.
Schützinger ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für Schützinger kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Käufers wird Schützinger nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
§ 11 Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen gegenseitig zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Die Vertragsparteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
§ 12 Schlussbestimmungen
Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Schützinger möglich.
Für die Rechtsbeziehungen des Käufers zu Schützinger gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Schützinger und dem Käufer ist der Sitz von Schützinger.
Schützinger ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Käufers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Käufers und von Schützinger ist der Sitz von Schützinger.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.
Stand: 11. Juli 2022
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